Informationen für Privatversicherte im Überblick
Welche Physiotherapie-Kosten in welcher Höhe abgerechnet werden, wird bei privat versicherten Patienten vor der Behandlung in einem Behandlungsvertrag festgelegt. Damit die private Krankenversicherung die Kosten auch übernimmt, müssen Selbstzahler einige Punkte beachten.
Welche Physiotherapie-Kosten werden übernommen?
Grundsätzlich werden von der privaten Krankenversicherung Behandlungskosten übernommen, wenn:
Für die meisten physiotherapeutischen Leistungen besteht in der Regel Versicherungsschutz. Im Zweifelsfall klären privat krankenversicherte Patienten vor der Behandlung mit ihrer Versicherung ab, ob die im Behandlungsvertrag aufgeführten Leistungen übernommen werden. So können sie sicher sein, dass die anfallenden Physiotherapie-Kosten auch übernommen werden.
Ein Sonderfall ist die Behandlung durch einen Heilpraktiker für Physiotherapie. Auch hier übernehmen die privaten Versicherer die Kosten, sofern die Behandlung durch einen Heilpraktiker mitversichert wurde.
Wie werden Physiotherapie-Kosten für Selbstzahler berechnet?
Grundsätzlich gibt es keine bindenden Honorarregelungen für selbstständige Physiotherapeuten; das Honorar wird individuell festgelegt.
Damit die Kosten im Einzelfall angemessen sind, gibt es jedoch eine Orientierungshilfe: die Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Anders als zum Beispiel die Gebührenordnung für Ärzte oder Psychotherapeuten ist sie nicht bindend, aber eine Leitlinie, die viele Privatversicherer anwenden, um die Angemessenheit der Honorarhöhe zu prüfen.
Wie läuft das Abrechnungsverfahren bei Selbstzahlern?
Die ärztliche Heilmittelverordnung dient als Grundlage für den Behandlungsvertrag. Die dort aufgeführten Behandlungsmaßnahmen werden in den Behandlungsvertrag übernommen.
Findet die Therapie ohne ärztliche Verordnung statt (Heilpraktiker für Physiotherapie), können die Leistungen frei vereinbart werden, sofern sie medizinisch notwendig sind.
Um die Behandlung durchführen zu können, sind meist noch weitere Maßnahmen nötig, die nicht auf der Heilmittelverordnung stehen - zum Beispiel das Erstgespräch, eine eingehende Befunderhebung oder eine begleitende und abschließende Dokumentation der Behandlungsmaßnahmen und -ergebnisse. All dies wird in den Behandlungsvertrag aufgenommen und daraus ein Honorar kalkuliert. Dabei kann der Regelsatz mit einem sogenannten Steigerungssatz multipliziert werden. Dieses Verfahren kennen privat krankenversicherte Patienten auch aus der Arztpraxis.
Nach der Behandlung erfolgt eine Rechnungsstellung. In der Regel haben privat krankenversicherte Patienten einige Tage Zeit, um die Rechnung zu begleichen. Die Rechnung - zusammen mit dem Behandlungsvertrag und der ärztlichen Verordnung - kann dann bei der Krankenversicherung eingereicht werden.